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Der Ostersonntag ist im Gegensatz zum Karfreitag und Ostermontag zwar ein kirchlicher, aber kein gesetzlicher Feiertag. Deshalb entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, dass Arbeitnehmer die am Ostersonntag arbeiten keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge haben.

Einige Angestellte einer Großbäckerei in Niedersachsen zogen vor Gericht um den vollen Feiertagszuschlag am Ostersonntag zu bekommen. Denn ihr Arbeitgeber wollte ihnen anstatt des Feiertagszuschlag von 175 Prozent nur einen Sonntagszuschlag von 75 Prozent zahlen. Das Landesarbeitsgericht in Niedersachsen gab der Klage zunächst statt, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt sah die Sache etwas anders.

Links zum Thema:

Arbeitsrecht: Ostern gibt es keinen Gehaltszuschlag (www.handelsblatt.com)

Finanzen kompakt: Richter brüskieren Osterhasen (www.sueddeutsche.de)

Kein Feiertagszuschlag für den Ostersonntag (www.hna.de)


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